Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 gelten für ca. 16.000 Unternehmen in Deutschland und rund 49.000 Unternehmen in der EU die neuen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Ab dann sind nämlich alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen – unabhängig von einer etwaigen Kapitalmarktorientierung – zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben verpflichtet. Für einen Großteil der Unternehmen wird es das erste Mal sein, dass sie einen solchen Bericht verpflichtend zu erstellen haben.
Nun wäre grundsätzlich zu erwarten, dass bei einer erstmaligen Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 die Vorbereitungen auf die neuen Berichtspflichten in den meisten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD bereits auf Hochtouren laufen. Die Praxis gerade der nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen zeigt jedoch, dass sich der Umsetzungsstand für die Neuregelungen äußerst heterogen darstellt. Zwar stecken einige Unternehmen aktuell bereits in der Wesentlichkeitsanalyse für die Ermittlung der zu berichtenden Themen und Datenpunkte nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), andere Unternehmen befinden sich sogar schon in einer GAP-Analyse für die ESRS-Umsetzung und wieder andere widmen sich mit großem Eifer der Identifizierung der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten gem. der Taxonomie-Verordnung. Es gibt aber auch eine nicht unerhebliche Zahl an künftig berichtspflichtigen Unternehmen, die ihre Vorbereitungen auf die neuen Berichtspflichten weiter vor sich herschieben.
Warum Sie die CSRD-Umsetzung in Ihrem Unternehmen vorantreiben sollten
Derartige Verzögerungen bergen die enorme Gefahr, sich bei der erst in den nächsten Monaten vorgesehenen – dann meist parallel vorzunehmenden – Bearbeitung der teils durchaus komplexen Umsetzungsfragen in kurzer Zeit zu verzetteln. Einen Vorteil hat dabei natürlich, wer bereits einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht, z. B. nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI) oder des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), erstellt. In diesem Falle bestehen für bestimmte Berichtspflichten bereits Prozesse, auf die im Rahmen der CSRD-Umsetzung zurückgegriffen werden kann. Allerdings sollte auch in diesen Fällen der Aufwand einer Umsetzung des Dreiklangs aus CSRD, ESRS und Taxonomie-Verordnung keinesfalls unterschätzt werden.
Der Zweck des Nachhaltigkeitsberichts
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist dabei als ein Instrument zu verstehen, um die Nachhaltigkeitsleistung und -bemühungen des Unternehmens transparent und (möglichst) vergleichbar zu machen. Die Resilienz eines Unternehmens im Nachhaltigkeitskontext fußt jedoch in erheblichem Maße auf der Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsmanagements im Unternehmen. Um also langfristiges Wachstum zu gewährleisten und den Zugang zu Kapitel dauerhaft zu sichern, sind im Sinne eines effektiven Nachhaltigkeitsmanagements zum einen die Auswirkungen, Risiken und Chancen aus der Tätigkeit des Unternehmens auf Mensch und Umwelt zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern, zum anderen ist aber auch Transparenz über ebendiese Aspekte des Unternehmens im Sinne einer aussagekräftigen Berichterstattung zu schaffen. Die Interaktion mit und die Kommunikation an die wesentlichen Stakeholder des Unternehmens ist in diesem Kontext ein Bindeglied zwischen Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung.
Unternehmensweite Zusammenarbeit für ESG-Bericht
Um künftig in regelmäßigen Abständen einen strukturierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen zu können, ist zunächst die Unterstützung durch die Geschäftsführung ein wichtiger Baustein. Dies ist nicht zuletzt deswegen ein wesentlicher Aspekt, da das Sustainability Reporting das Unternehmen in seinen unterschiedlichsten Facetten betrifft. So werden nachhaltigkeitsbezogene Informationen in Teilen über die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens gefordert, sodass vom Einkauf über Produktion, Vertrieb, After-Sales sowie die administrativen Bereiche wie Personal oder Rechnungswesen und Controlling die verschiedensten Fachabteilungen Daten zuliefern werden müssen. Ohne Unterstützung durch die Geschäftsführung funktioniert der übergreifende Einbezug unterschiedlicher Abteilungen oftmals nur bedingt. Eine effiziente Einbeziehung kann beispielsweise durch ein abteilungsübergreifendes Kick-off-Meeting erfolgen, in dem zum einen allen Beteiligten der Mehrwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermittelt, in dem zum anderen aber auch Aufgabenverteilung und Zeitpläne besprochen und fixiert werden.
Die Wesentlichkeitsanalyse als Ausgangspunkt
Dreh- und Angelpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS ist eine Wesentlichkeitsanalyse nach dem sog. Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit. Danach beinhaltet ein Nachhaltigkeitsbericht solche Informationen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens benötigt werden (Outside-In-Perspektive), aber auch Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt (Inside-Out-Perspektive) erforderlich sind. Der Berichtsumfang wird also in nicht unwesentlichem Ausmaß von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse bestimmt. Insbesondere die oben dargestellte Inside-Out-Betrachtung ist dabei für Unternehmen, die bislang keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellt haben, meist fremd und erfordert eine Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aus einem ungewohnten Blickwinkel. Aber auch der für die Wesentlichkeitsanalyse erforderliche Blick in die gesamte vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens dürfte vielen Unternehmen einiges abverlangen, v. a. da dies nicht nur Tier 1-Lieferanten beinhaltet. Darüber hinaus erfordert der etwaige Einbezug externer Stakeholder in die Wesentlichkeitsanalyse ein hohes Maß an Koordination und Abstimmung.
Die ESG-Berichtspflichten und ihre Herausforderungen
Aber auch die neuen, selbst nach Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse äußerst umfangreichen Berichtsanforderungen dürften viele Unternehmen vor größere Herausforderungen stellen. So sind künftig z. B. auch Angaben zu Nachhaltigkeitszielen, zur Rolle der Leitungs-/Aufsichtsorgane i. Z. m. Nachhaltigkeitsaspekten, zu etwaigen Verknüpfungen des Anreizsystems bei der Organvergütung mit Nachhaltigkeitsaspekten oder zu vielfältigen Nachhaltigkeitskennzahlen zu machen. Ihre Konkretisierung finden diese Berichtspflichten in zwölf ESRS, die in ihrer Gesamtheit über 1.000 Datenpunkte in fünf Umwelt-, vier Sozial- und einem Governance-Standard kodifizieren. Die Erfüllung der damit verbundenen qualitativen und quantitativen Berichtspflichten macht es erforderlich, dass für die Erhebung dieser teils sehr granularen Angabeerfordernisse standardisierte und automatisierte Prozesse implementiert und effektive Kontrollsysteme eingesetzt werden – optimalerweise mit Schnittstellen zu den bereits bestehenden ERP-Systemen. Dabei ist es wichtig, die Berechnungsmethoden und Datenquellen für die verschiedenen Angaben zu dokumentieren und mit Belegen zu hinterlegen. Nur auf diese Weise kann die Datenqualität gewährleistet werden, die für eine europarechtskonforme Berichterstattung erforderlich ist und auch den Ansprüchen des Prüfers genügt.
Die Rolle des Prüfers im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Schließlich bietet es sich an, auch den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts frühzeitig in die Diskussionen rund um die Kernpunkte der Datengenerierung und der Berichterstellung einzubeziehen. Zwar wird der Nachhaltigkeitsbericht in einem ersten Schritt nur mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) geprüft. Allerdings soll die Prüfungsintensität im Zeitablauf auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) angehoben werden.
Strukturierte CSRD-Umsetzung als Wettbewerbsvorteil
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass je früher nun mit den ersten Schritten zur Umsetzung der CSRD begonnen wird, desto effizienter können Personal- und Ressourceneinsatz geplant und im besten Fall auch Kosten gespart werden. Ein sinnvoll strukturierter Umsetzungsprozess kann demnach zu einem Wettbewerbsvorteil hinsichtlich der Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens werden.