Ein enormer Wandel ist im Gange: Unternehmen sollen grüner, nachhaltiger und sozial gerechter werden und dies anhand von Nachhaltigkeitsberichten belegen – das gilt ab 2025 auch für viele große Mittelständler.
Doch welche Unternehmen sind genau betroffen? Was soll alles durch einen Nachhaltigkeitsbericht abgedeckt werden? Wie genau sehen die Timings aus? Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen – und insbesondere für die Finanzabteilungen?
Erfahren Sie in unserem Blog-Artikel alles Wichtige zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Warum Nachhaltigkeitsberichterstattung?
2019 hat die Europäische Kommission den European Green Deal ins Leben gerufen: ein ambitioniertes Programm mit dem Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern. Ein wichtiger Baustein dieses Programms betrifft die Transparenz von Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitsaspekten. Kapitalströme sollen verstärkt in nachhaltige Geschäftsmodelle gelenkt und Anreize für Investitionen in nachhaltige Projekte geschaffen werden.
Was bedeuten ESG, CSRD und ESRS?
Wer sich mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst, stößt unweigerlich auf jede Menge Kürzel. CSRD, NFRD, ESG, SFDR … was bedeuten sie und warum sind sie wichtig? Wir bringen ein bisschen Licht ins Dunkel:
ESG
ESG steht für die Leistung eines Unternehmens in den Bereichen Umweltschutz (Environmental), Sozialbelange (Social) und Grundsätze guter Unternehmensführung (Governance). Man spricht auch von der sog. „Triple-Bottom-Line“. Unter dem Begriff ESG-Reporting versteht man also die Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Corporate-Governance-Informationen.
CSRD
Die CSRD ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel der EU ist es, mit der CSRD zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft in Europa beizutragen.
Bereits seit 2017 gibt es in der EU gesetzliche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Zentrum stand bisher die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – im deutschen auch CSR-Richtlinie genannt. Die CSRD erneuert und vertieft die NFRD-Richtlinie. Die NFRD wurde mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in deutsches Recht überführt. Mehr zu den Unterschieden der alten und neuen Richtlinie finden Sie weiter unten im Artikel.
ESRS
Die ESRS sind die europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie konkretisieren die in Teilen recht abstrakten Vorgaben der CSRD und legen die Detailinformationen fest, die in einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD aufzunehmen sind. Die ESRS werden von der EU-Kommission mittels delegierter Rechtsakte erlassen, die unmittelbar gelten und keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.
Wie hängt die CSRD mit der EU-Taxonomie und der SFDR zusammen?
Die drei wichtigsten EU-Regularien für einen Wandel zu einer nachhaltigeren Ökonomie sind neben der CSRD die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltiges Wirtschaften, sowie die auf Finanzunternehmen zugeschnittene Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR).
Zusammen bilden sie die drei Säulen der Sustainable Finance Strategie der EU und damit einen wichtigen Teil des EU-Vorhabens, die Nachhaltigkeitsfaktoren auf den verschiedensten Ebenen der Wirtschaft zu verankern.
Nachhaltigkeitsberichterstattung bisher
Wie bereits erwähnt, sind in der EU bereits seit 2017 manche Unternehmen zur nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung (NFRD) verpflichtet. Folgende Unternehmen sind davon betroffen:
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden
- Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden
- Ihr Umsatz muss über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen
Die bisherige Berichterstattung wurde jedoch als nicht ausreichend erachtet. Zum einen wurde der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als zu klein angesehen. Zum anderen zeigten sich Lücken in der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Dazu verhinderten mangelnde Standardisierung und Qualität eine adäquate Beurteilung der Auswirkungen von Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft sowie die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsleistungen.
Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?
Berichtspflichtig sind ab dem Geschäftsjahr 2025 folgende Unternehmen:
- Alle großen Kapitalgesellschaften
- Große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
- Große Banken und Versicherungen (rechtsformunabhängig)
Bei großen Gesellschaften handelt es sich um solche, die zwei der drei folgenden Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
- mindestens 250 Beschäftigte
Außerdem sollen kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden ab dem Geschäftsjahr 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt.
Ausgenommen von der Berichtspflicht bleiben kapitalmarktorientierte Kleinstgesellschaften sowie alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert aufgestellt sind.