Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen Wendepunkt in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Tief verwurzelt in den Zielen des EU Green Deal soll diese EU-Richtlinie die Transparenz über die Nachhaltigkeitsaktivitäten von Unternehmen entscheidend erhöhen. Doch wie wird die CSRD in geltendes nationales Recht umgesetzt? Für Deutschland gibt es nun eine erste Antwort. Das Bundesministerium der Justiz hat Ende März 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht.
Dieser Gastbeitrag von PwC, verfasst von Björn Seidel, Partner im Bereich Capital Markets & Accounting Advisory Services, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, und Matthias Mühlenfeld, Partner im Bereich Assurance Solutions, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beleuchtet den Referentenentwurf sowie einige der tiefgreifenden Änderungen, die mit der Umsetzung der CSRD auf Unternehmen in Deutschland zukommen.
Die Grundlagen der CSRD
Die CSRD, die am 14.12.2022 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, ist ein Rahmenwerk, das Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsberichte vorzulegen. Die Inhalte dieser Berichte müssen im Einklang mit den ambitionierten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stehen, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) maßgeblich mitentwickelt wurden. Die ESRS decken eine breite Palette von Themen ab, darunter fünf Umwelt-Standards, vier Sozial- und Menschenrechts-Standards sowie einen Governance-Standard.
Die Richtlinie setzt damit einen neuen Maßstab für die ESG-Berichterstattung (Environmental, Social, Governance) und weitet die Berichtspflicht auf alle großen Unternehmen und Konzerne sowie auf alle kapitalmarktorientierten KMU in der EU aus, die damit transparenter über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten informieren müssen.
Welche Unternehmen genau von CSRD betroffen sind und ab wann die neuen Berichtspflichten für wen in Kraft treten, erfahren Sie hier.
Analyse des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht, vorgestellt am 22.03.2024, überträgt die europäischen Vorgaben nahezu eins zu eins in nationales Recht. Herauszuheben sind dabei folgende Aspekte:
- Betroffene Unternehmen: Hauptsächlich sind große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Konzerne betroffen; für die Bezeichnung „groß“ sind die in §§ 267, 293 HGB genannten Schwellenwerte entscheidend. Des Weiteren sind kleine und mittelgroße Unternehmen berichtspflichtig, sofern sie kapitalmarktorientiert gemäß § 264d HGB sind. Ergänzend ist zu erwähnen, dass zahlreiche Gesetze auf kommunaler und Landesebene bestehen, die auf die Rechtsvorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften verweisen, weshalb künftig auch sehr viele öffentliche Unternehmen in diese Berichtspflicht kommen dürften.
- Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts: Unternehmen können u.U. von dieser Pflicht befreit werden, wenn sie in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen sind.
- Zeitliche Anwendung: Die Übergangsvorschriften sind generell wie in der CSRD vorgesehen; die Erstanwendung gilt für Unternehmen, die bisher unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fielen, für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2023. Weitere betroffene Unternehmen müssen die Vorschriften für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2024 oder später anwenden.
- Ort der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Es erfolgt eine Erweiterung des Konzern- bzw. Lageberichts um einen Konzern-/Nachhaltigkeitsbericht gemäß §§ 289b ff. HGB-E, §§ 315b f. HGB, der einen eigenen Abschnitt bildet.
- Format der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Berichte müssen im elektronischen European Single Electronic Format (ESEF) erstellt und elektronisch ausgezeichnet (‚tagging‘) werden.
- Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte: Der Referentenentwurf verankert das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit und schreibt die Berichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor. Des Weiteren sollte nicht übersehen werden, dass auch die Angaben nach der sog. grünen Taxonomie in die Berichte aufzunehmen sind.
- Zuständigkeiten, Überwachung und Prüfung: Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand ist für die Erstellung verantwortlich, der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss übernimmt die Überwachung und Prüfung. Ein Wirtschaftsprüfer führt die externe Qualitätssicherung in Form einer Prüfung durch.
- Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts: Der Nachhaltigkeitsbericht wird als integraler Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts zeitgleich mit dem Konzern- bzw. Jahresabschluss gemäß § 325 HGB-E offengelegt.
Vertiefung der Prüfungsanforderungen
Prüfungspflicht in CSRD angelegt
Die CSRD enthält bereits Vorgaben für eine zukünftige externe Prüfungspflicht von Nachhaltigkeitsberichten. Damit soll die Verlässlichkeit der Berichte erhöht und Greenwashing verhindert werden. Die Prüfungen sollen sicherstellen, dass die Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen konsistent sind und für die Nutzer einen echten Mehrwert darstellen.