Latente Steuern und Pillar 2: Anpassung von DRS 18 an Globale Mindeststeuer

Veröffentlicht 24. Apr. 2024  | 3 Min. Lesezeit
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    Benno Lange

Globale Mindeststeuer in der (Konzern-) Rechnungslegung

Die Einführung einer Globalen Mindeststeuer (Pillar 2) in Deutschland hat auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung der betroffenen Unternehmen und Konzerne. Ein kürzlich im Entwurf veröffentlichter Standard des DRSC bietet hierfür eine Anleitung für die nach HGB bilanzierenden Konzerne.

 

Änderungsstandard E-DRÄS 14 im Entwurf veröffentlicht

Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat Ende Februar den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des E-DRÄS 14 sind Änderungen an DRS 18 „Latente Steuern“ aus Anlass des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG). Neben diesen Regelungen mit Bezug zur Mindeststeuer werden einige weitere Änderungen redaktioneller Art an dem Standard vorgeschlagen. Außerdem soll der Standard – angepasst an den gesetzlichen Auftrag des DRSC – den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“ erhalten.

 

Keine latenten Steuern aufgrund von Globale Mindeststeuern

Im Rahmen des MinBestRL-UmsG, das am 28.12.2023 in Kraft getreten ist, wurde insbesondere das Mindeststeuergesetz (MinStG) eingeführt. Dieses verankert die OECD-Regelungen zur Globalen Mindestbesteuerung sowie die entsprechende EU-Richtlinie im nationalen Recht. Darüber enthält das Gesetz u.a. Anpassungen im HGB, die mit der Einführung der Mindeststeuer im Zusammenhang stehen. Nach der nunmehr eingeführten Regelung besteht – im Einklang mit den entsprechenden Änderungen in IAS 12 – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben, im Jahres- und Konzernabschluss (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB). E-DRÄS 14 stellt demzufolge klar, dass die steuerlichen Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze weder beim Ansatz noch bei der Bewertung von latenten Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.

 

Angabepflichten im Anhang werden konkretisiert

Die Ausnahmeregelung für die Bilanzierung latenter Steuern wird von neuen Angabepflichten für den (Konzern-) Anhang flankiert, die ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten über die Betroffenheit der Gesellschaft bzw. des Konzerns von der Globalen Mindestbesteuerung sicherstellen sollen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB). Nach diesen Vorschriften ist anzugeben:

a) der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach den Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt;

oder

b) wenn die Mindeststeuergesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Gesellschaft bzw. den Konzern bei der Anwendung der Mindeststeuergesetze zu erwarten sind.

Die Angabe nach Buchstabe a) ist erst einschlägig, wenn für das betreffende Geschäftsjahr die Mindeststeuer tatsächlich zur Anwendung kommt. Für deutsche Muttergesellschaften mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist dies das Geschäftsjahr 2024, in dem die Primärergänzungssteuer sowie die nationale Ergänzungssteuer erstmals anzuwenden ist. Die Angabe nach Buchstabe b) soll zeitlich früher greifen und mögliche zukünftige Auswirkungen für die berichtende Einheit antizipieren. Nach dem Gesetzeswortlaut können Zweifel bestehen, ob diese Angabepflicht für den Abschlussstichtag 31.12.2023 greift, da das deutsche Gesetz zu diesem Stichtag bereits in Kraft getreten war. E-DRÄS 14 orientiert sich am Sinn und Zweck der Vorschrift und empfiehlt gleichwohl entsprechende Erläuterungen auch zu diesem Stichtag.

Hinsichtlich des Umfangs der Angaben folgt E-DRÄS 14 der Gesetzesbegründung, wonach qualitative Angaben regelmäßig ausreichend sind. Eine Verpflichtung zur Angabe quantitativer Auswirkungen soll nicht bestehen, diese können aber gemacht werden, sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind. Soweit dies nicht der Fall ist, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus über den Fortschritt in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen zu berichten. Diese Klarstellung dürfte den betroffenen Unternehmen entgegenkommen, die zum jetzigen Zeitpunkt vielfach noch nicht in der Lage sind, die genauen Auswirkungen der Mindeststeuer zu bestimmen, weil die entsprechenden Daten noch zusammengestellt werden müssen.

 

Hilfestellung für Abschlussersteller und -prüfer

Stellungnahmen zu dem Entwurf waren bis zum 12.04.2024 möglich. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist ist zeitnah mit einer Veröffentlichung zu rechnen. Die Änderungen sollen bereits auf den Konzernabschluss zum 31.12.2023 anwendbar sein. Für betroffene Unternehmen und Konzerne, die sich aktuell noch im Prozess der Abschlusserstellung und -prüfung befinden, liefert daher bereits der Entwurf eine wichtige Hilfestellung speziell bei der Auslegung der Angabepflichten.

 

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    Benno Lange

    Benno Lange ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht. Als Senior Partner der mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg berät Benno Lange vor allem größere Familienunternehmen mit internationaler Ausrichtung. Eine Spezialexpertise besitzt er in der steuerlichen Beratung zu Verrechnungspreisen. Außerdem ist er als Revisionsexperte in der Schweiz zugelassen.

    Neben seiner Tätigkeit für die dhpg ist Benno Lange Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Steuerrecht. Zudem leitet er den Arbeitskreis „Internationale Verrechnungspreise“ der Industrie- und Handelskammer zu Köln, ist Referent an der Bundesfinanzakademie in Berlin und Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe "Steuern" des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC).