Die globale Mindeststeuer: Wissenswertes zum zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour

Veröffentlicht 10. Okt. 2024  | 3 Min. Lesezeit
  • Image of Nicolai Syska

    Nicolai Syska

Die globale Mindeststeuer, auch bekannt als Säule Zwei bzw. Pillar 2 der OECD/G20 BEPS-Initiative, zielt darauf ab, eine globale Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen zu gewährleisten und aggressive Steuervermeidungsstrategien zu bekämpfen. Sie sieht ein gemeinsames, jedoch hochkomplexes Steuersystem vor, das sicherstellen soll, dass große Unternehmensgruppen ein Mindestmaß an Steuern auf das Einkommen zahlen, das in jedem der Länder, in denen sie tätig sind, erwirtschaftet wird. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf den „Übergangs“- CbCR-Safe-Harbour - eine von zwei zeitlich befristeten Übergangsregelungen zur Verringerung des administrativen Aufwands in den ersten Jahren, in denen das Mindeststeuergesetz angewendet wird und auf seine Bedeutung im Rahmen der globalen Mindeststeuer.

 

Anfängliche Erleichterung beim Compliance-Aufwand: Was Sie wissen müssen

Der „Übergangs“-CbCR-Safe-Harbour gemäß §§ 84, 87 MinStG soll den großen Unternehmensgruppen in den ersten Jahren, in denen GloBE-Regeln in Kraft treten, gewisse Erleichterung bei der Erfüllung der Compliance-Verpflichtungen verschaffen. Der „Übergangs“-CbCR-Safe-Harbour soll die unmittelbaren Schwierigkeiten abmildern, die große Unternehmensgruppen beim Aufbau eines entsprechenden Compliance-Systems (bspw. erstmalige Erfassung gewisser Daten, Herstellung von Schnittstellen) zur Erfassung der für die Durchführung vollständiger GloBE-Berechnungen erforderlichen Daten voraussichtlich haben werden. Dies soll erreicht werden, indem durch den CbCR-Safe-Harbour die vollständige Berechnung auf eine kleinere Anzahl an Ländern mit höherem Risiko beschränkt wird. Wenn der CbCR-Safe-Harbour für ein Steuergebiet in einem Geschäftsjahr erfüllt wird, wird der Steuererhöhungsbetrag – falls eine niedrige Besteuerung vorliegt – auf null reduziert.

Der CbCR-Safe-Harbour gilt während der Übergangszeit für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit). Nach der Übergangszeit wird der CbCR-Safe-Harbour – zumindest Stand heute - nicht mehr anwendbar sein.

 

Drei alternative Tests, um von den Erleichterungen zu profitieren

Bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours ist zu beachten, dass dieser nicht für sämtliche Steuerhoheitsgebiete angewendet werden muss; der CbCR-Safe-Harbour ist „Steuerhoheitsgebiet bezogen“ anwendbar. Das bedeutet, dass eine Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig ist, beantragen bzw. anwenden muss. Wenn die Unternehmensgruppe jedoch beschließt, den CbCR-Safe-Harbour für ein bestimmtes Steuerhoheitsgebiet nicht zu beantragen oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der CbCR-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet in den folgenden Jahren nicht angewendet werden ("once out – always out"-approach).

 

Anforderungen an die Daten: Was Sie wissen müssen

Der CbCR-Safe-Harbour basiert auf den Daten des länderbezogenen Berichts (§ 138a AO) für die Berechnung der Umsatzerlöse und des Gewinns bzw. Verlusts vor Steuern einer Unternehmensgruppe. Da die globale Mindeststeuer und die Regeln für den länderbezogener Bericht gemäß § 138a AO einen ähnlichen Anwendungsbereich haben, sollten die entsprechenden Daten für die Unternehmensgruppe grundsätzlich bereits verfügbar sein.

Ein länderbezogener Bericht muss zudem als "qualifiziert" für die Zwecke des CbCR-Safe-Harbours gemäß § 87 Nr. 1 MinStG angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn dieser unter Zugrundelegung einheitlich ermittelter Rechnungslegungsdaten für jede Geschäftseinheit und für jedes getestete Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungs­informationen erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungs­legungs­informationen sind:

  1. die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten (Berichtspakete), wenn sie den für den jeweiligen länderbezogenen Bericht relevanten Vorgaben für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen, oder  
  2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt werden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind, oder  
  3. alternativ, im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird. 

Fazit: Die Bedeutung des CbCR-Safe-Harbours als vorrübergehende Erleichterung

Der CbCR-Safe-Harbour stellt eine wesentliche Erleichterung für Unternehmensgruppen dar und mildert die Schwierigkeiten, die multinationale Konzerne beim Aufbau eines Systems zur Erfassung der Daten haben, die für die komplexe Berechnung im Rahmen der globalen Mindeststeuer erforderlich sind. Der CbCR-Safe-Harbour verschafft den Unternehmensgruppen faktisch wertvolle Zeit, indem auf Daten zurückgegriffen werden kann, die grundsätzlich bereits verfügbar sein sollten.

Es wird jedoch erwartet, dass weitere Anpassungen der CbCR-Daten auf der Grundlage des kürzlich veröffentlichten Gesetzentwurfs (MinStGAnp-E, vom 20. August 2024) erforderlich sein werden, der - neben anderen Änderungen - die sogenannten "hybriden Arbitragevereinbarungen" in Angriff nimmt, um die Integrität des CbCR-Safe-Harbours zu gewährleisten. Es wird jedoch erwartet, dass solche Anpassungen den administrativen Aufwand sowohl für die Unternehmensgruppe als auch für die Finanzverwaltung erheblich erhöhen werden und daher dem von der OECD skizzierten Vereinfachungsgedanken widersprechen.

Werden Sie CbCR-compliant

Sie wollen wissen, wie Ihnen Lucanet bei dem Country-by-Country-Reporting konkret helfen kann?

 

Jetzt Lösung kennenlernen

  • Image of Nicolai Syska

    Nicolai Syska

    Nicolai Syska ist seit mehreren Jahren als Steuerberater tätig und berät Mandanten insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Inbound/ Outbound). Vor seiner aktuellen Tätigkeit war auf dem Gebiet der Umstrukturierung/ Reorganisationen im Rahmen von M&A-Projekten tätig. Er ist Dozent beim Lehrgangswerk Haas und Autor von Veröffentlichungen, insbesondere zu Themen im Bereich des internationalen Steuerrechts.