Die globale Mindeststeuer, auch bekannt als Säule Zwei bzw. Pillar 2 der OECD/G20 BEPS-Initiative, zielt darauf ab, eine globale Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen zu gewährleisten und aggressive Steuervermeidungsstrategien zu bekämpfen. Sie sieht ein gemeinsames, jedoch hochkomplexes Steuersystem vor, das sicherstellen soll, dass große Unternehmensgruppen ein Mindestmaß an Steuern auf das Einkommen zahlen, das in jedem der Länder, in denen sie tätig sind, erwirtschaftet wird. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf den „Übergangs“- CbCR-Safe-Harbour - eine von zwei zeitlich befristeten Übergangsregelungen zur Verringerung des administrativen Aufwands in den ersten Jahren, in denen das Mindeststeuergesetz angewendet wird und auf seine Bedeutung im Rahmen der globalen Mindeststeuer.
Anfängliche Erleichterung beim Compliance-Aufwand: Was Sie wissen müssen
Der „Übergangs“-CbCR-Safe-Harbour gemäß §§ 84, 87 MinStG soll den großen Unternehmensgruppen in den ersten Jahren, in denen GloBE-Regeln in Kraft treten, gewisse Erleichterung bei der Erfüllung der Compliance-Verpflichtungen verschaffen. Der „Übergangs“-CbCR-Safe-Harbour soll die unmittelbaren Schwierigkeiten abmildern, die große Unternehmensgruppen beim Aufbau eines entsprechenden Compliance-Systems (bspw. erstmalige Erfassung gewisser Daten, Herstellung von Schnittstellen) zur Erfassung der für die Durchführung vollständiger GloBE-Berechnungen erforderlichen Daten voraussichtlich haben werden. Dies soll erreicht werden, indem durch den CbCR-Safe-Harbour die vollständige Berechnung auf eine kleinere Anzahl an Ländern mit höherem Risiko beschränkt wird. Wenn der CbCR-Safe-Harbour für ein Steuergebiet in einem Geschäftsjahr erfüllt wird, wird der Steuererhöhungsbetrag – falls eine niedrige Besteuerung vorliegt – auf null reduziert.
Der CbCR-Safe-Harbour gilt während der Übergangszeit für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit). Nach der Übergangszeit wird der CbCR-Safe-Harbour – zumindest Stand heute - nicht mehr anwendbar sein.