Triggering events und ihre Auswirkungen auf IFRS-Konzernabschlüsse
Vorstehende Überlegungen sind aber nicht nur jährlich, sondern bei Vorliegen sog. triggering events auch unterjährig relevant, weil die Kapitalmarktkonzerne, die IFRS-Konzernabschlüsse aufstellen müssen, auch der Quartals- und Halbjahresfinanzberichterstattung unterliegen. Zu solchen triggering events zählen etwa Zinssatzsteigerungen oder Veränderungen im ökonomischen oder technologischen Umfeld. Die Zinssatzsteigerungen sind gesamtwirtschaftlich relevant, und ob die vielfältigen Krisen der letzten Jahre (Corona, Ukraine-Krieg, Klima) sowie technologische Veränderungen (z. B. das Aus für den Verbrennermotor) ein triggering event für die Unternehmen darstellen, dürfte nicht zuletzt von der Branche abhängen. Auffällig ist indes: Selbst in dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld der vergangenen drei Jahre ist es – zumindest bei deutschen Unternehmen – nicht zu flächendeckend nennenswerten außerplanmäßigen Abschreibungen des Goodwills gekommen.
Kritik am Impairment-only-Approach: Vergleich zwischen IFRS und HGB
Nicht nur deshalb steht schon seit Jahren der Impairment-only-approach im IFRS-Konzernabschluss in der Kritik. Neben den nicht zu leugnenden Ermessensspielräumen bei der Ermittlung des Nutzungswerts ist der Hauptkritikpunkt, dass der erworbene Goodwill sich eben doch insoweit abnutzt, als die erwarteten Synergien und ähnliche Gründe für seine Entstehung sich im Zeitablauf realisieren. Weil aber keine planmäßige Abschreibung, sondern nur der Impairment-Test erfolgt, wird der ursprünglich erworbene Goodwill durch einen selbstgeschaffenen ersetzt, für den im Übrigen aber ansonsten ein Bilanzierungsverbot besteht. Das IASB hat sich der Diskussion gestellt, will aber am Impairment-only-approach festhalten und insoweit keine planmäßige Abschreibung des Goodwills einführen.
Im HGB-Konzernabschluss ist für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, denen auch der Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet wird, zum Abschlussstichtag zu prüfen, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt; bejahendenfalls muss außerplanmäßig abgeschrieben werden. Aufgrund der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts hat diese Frage jedoch eine weit geringere materielle und praktische Bedeutung als im IFRS-Konzernabschluss.
Bedeutung des Impairment-Tests für Unternehmen
Relevant ist sie aber im HGB-Jahresabschluss bei der Bewertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, etwa die als „Anteile an verbundenen Unternehmen“ ausgewiesenen Anteile an Tochterunternehmen im Jahresabschluss des Mutterunternehmens. Diese Anteile unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Stehen die Tochterunternehmen wirtschaftlich unter Druck, kommt das im Konzernabschluss – zusätzlich zur planmäßigen (HGB) und ggf. außerplanmäßigen Abschreibung (HGB, IFRS) des Geschäfts- und Firmenwerts bzw. Goodwills – zum Ausdruck. Im Jahresabschluss des Mutterunternehmens muss für die Anteile dann eine Ertragswertberechnung durchgeführt werden, die Ähnlichkeit hat zum Impairment-Test nach IFRS. Es kann hier durchaus zu außerplanmäßigen Abschreibungen kommen. Dabei ist ein Gleichlauf zwischen Jahresabschluss und IFRS-Konzernabschluss im Hinblick auf außerplanmäßige Abschreibung des Beteiligungsbuchwerts und außerplanmäßige Abschreibung des Goodwills nicht zwingend: Der Goodwill wird ja im IFRS-Konzernabschluss den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, während er im Jahresabschluss gewissermaßen im Beteiligungsbuchwert inkorporiert bleibt und die Bildung von quasi-zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zur Bewertung von Anteilen an Tochterunternehmen im Jahresabschluss nur eingeschränkt möglich ist. Damit kann beispielsweise die Situation eintreten, dass im IFRS-Konzernabschluss keine Goodwill-Abschreibung vorgenommen wird, während im Jahresabschluss der Beteiligungsbuchwert des Tochterunternehmens außerplanmäßig abgeschrieben wird. Finanzanalysten tun also gut daran, nicht nur den Konzernabschluss, sondern auch den Jahresabschluss im Blick zu haben.
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