In den letzten Jahren wurden die Berichtspflichten von bestimmten Unternehmen stetig erweitert. Sei es durch die Zahlungsberichte i.S.d. § 341q ff HGB, den Entgelttransparenzbericht i.S.d. § 21 EntgTranspG, die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG, dem Vergütungsbericht nach § 162 AktG oder dem Sorgfaltspflichtbericht i.S.d. § 10 Abs. 2 LkSG. Für Geschäftsjahre nach dem 21.06.2024 müssen bestimmte Unternehmen nun zukünftig auch einen sogenannte Ertragsteuerinformationsbericht erstellen.
Ertragsteuerinformationsbericht: Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
Die EU hat bereits 2021 beschlossen, das Public Country-by-Country Reporting (pCbCR) einzuführen (pCbCR-Richtlinie). Diese öffentliche länderbezogene Berichterstattung ist ein wichtiger Teil des globalen Bemühens zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Ziel ist es, bestimmte umsatzstarke multinationalen Unternehmen zu mehr Steuertransparenz zu verpflichten. Diese müssen detaillierte Angaben zu Umsatz, Gewinn, Steuern und anderen finanziellen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Geschäftsaktivitäten in jedem Land machen.
Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“. Die im Deutschen Raum unter dem Begriff „Ertragsteuerinformationsbericht“ bzw. EU-weit unter dem Begriff „pCbCR“ zu fassende Pflicht ist in allen EU-Staaten umzusetzen. Hier wird die Umsetzung am Beispiel Deutschlands dargestellt. Die Berichtspflicht bzw. der zeitliche Anwendungsbereich weicht ggf. in einigen Mitgliedstaaten ab. So hat z. B. Rumänien die Berichtspflicht bereits umgesetzt.
Die Umsetzung ins deutsche Recht hat bis Juni 2023 zu erfolgen. Der Gesetzesentwurf wurde am 15.03.2023 im Bundestag beraten. Die neue Berichtspflicht soll in einem neuen Unterabschnitt im HGB wie folgt implementiert werden:
- Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis 342f HGB-E) und zur Offenlegung (§ 342m HGB-E),
- Vorgaben zu Inhalt und Form (§§ 342g bis l HGB-E) und
- Sanktionsvorschriften (§§ 342o bis 342p HGB-E).
Damit werden die bereits bestehenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Fiskus (Non-Public CbCR) gem. § 138a AO, nun mit der neuen Berichtspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ausgeweitet. Das Justizministerium hat eine bürokratiearme Umsetzung im Sinn, da schließlich auf die bestehende Mitteilungspflicht gem. § 138a AO aufgebaut werden könne und nach Schätzung nur ca. 500 Unternehmen in Deutschland davon betroffen wären. Die Regierung geht davon aus, dass durch die Verpflichtung zur öffentlichen Steuertransparenz eine Selbstregulierung der Unternehmen erfolge. Es wird unterstellt, dass Unternehmen sich aus Steueroasen zurückziehen, wenn über die Aktivitäten in solchen berichtet werden müsse. Frei nach dem Motto „Tue Gutes und sprich darüber“, erhofft sich die Regierung anscheinend nun durch den Umkehrschluss dieses Sprichwortes eine (steuer-)moralische Rückbesinnung der betroffenen Unternehmen.
Wen betrifft das Country-by-Country-Reporting?
Grundsätzlich sind folgende konsolidierte Unternehmen (Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften) zur Erstellung eines Berichts verpflichtet:
- Im Inland ansässige, multinationale, konzernverbundene Unternehmen bzw. oberste Mutterunternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als jeweils 750 Mio. € in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
- Inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen von in Drittstaaten (d. h. außerhalb des EWR, wie z. B. UK) ansässigen konzernverbundenen bzw. obersten Mutterunternehmen, mit vergleichbaren Umsatzerlösen. Diese sollen sich den Bericht von der obersten Muttergesellschaft beschaffen und lokal veröffentlichen. Ist dies nicht möglich, muss das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung den Bericht selbst erstellen.
CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute sind von der Pflicht des Country-by-Country-Reportings ausgenommen, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
Was ist Inhalt des Berichts?
Der Bericht ist nicht Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts. Er ist daher gesondert zu erstellen und umfasst i.d.R. grob folgende Informationen: