In diesem Blog-Beitrag werfen wir einen Blick auf den übergangsweise geltenden Sekundärergänzungs-Steuer-Safe-Harbour (§ 89 MinStG), den nationalen Ergänzungssteuer-Safe-Harbour (§ 81 MinStG) und die vereinfachten Berechnungen (§ 79, 80 MinStG). Diese Safe-Harbour-Regelungen sollen administrativen Aufwand für Unternehmensgruppen bei der Anwendung des MinStG reduzieren. Der übergangsweise geltende CbCR-Safe-Harbour wird in diesem Blog-Beitrag nicht behandelt. Weitere Informationen über den CbCR-Safe-Harbour.
Der zeitliche befristete Sekundärergänzungssteuer-Safe-Harbour (SES-Safe-Harbour)
Der SES-Safe-Harbour soll in den ersten beiden Jahren, in denen die GloBE Vorschriften in Kraft treten, eine vorübergehende Erleichterung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (oMG) bieten. Der SES-Safe-Harbour gilt für Geschäftsjahre, die nicht länger als 12 Monate dauern und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 MinStG). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der für das Steuerhoheitsgebiet der oMG berechnete Steuererhöhungsbetrag für das jeweilige Geschäftsjahr mit null angesetzt.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Um die Vorteile des SES-Safe-Harbour nutzen zu können, muss die oMG einer Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sein, das einen kombinierten nominellen Steuersatz von mindestens 20 % aufweist. Das Abstellen auf den nominalen Steuersatz von 20 % soll - ausweislich der OECD - sicherstellen, dass nur Unternehmensgruppen, deren oMG in einem Steuerhoheitsgebiet mit einem Körperschaftssteuersystem und einem ausreichend hohen Körperschaftssteuersatz belegen sind, von diesem Safe Harbour profitieren.
Hinweis: Der SES-Safe-Harbour bietet nur Erleichterung für das Steuerhoheitsgebiet der oMG. Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die für Zwecke der Mindestbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen sind, profitieren nicht vom SES-Safe-Harbour.
Der nationale Ergänzungssteuer-Safe-Harbour (NES-Safe-Harbour)
Der NES-Safe-Harbour ist einer von (derzeit) zwei permanenten Safe-Harbour, der die Compliance-Anforderungen für Unternehmensgruppen vereinfachen soll, die in Steuerhoheitsgebieten tätig sind, die eine nationale Ergänzungssteuer (NES bzw. QDMTT) eingeführt haben.
Dieser Safe-Harbour zielt darauf ab, dass multinationale Unternehmen keine zusätzliche Berechnung für Zwecke des MinStG zusätzlich zu der nach lokalem Recht erforderlichen NES-Berechnung durchführen müssen. Die Tatsache, dass eine Unternehmensgruppe aufgrund des NES-Safe-Harbours keine zusätzliche Berechnung durchführen muss, kann jedoch grundsätzlich zu Integritätsrisiken führen. Daher muss ein NES eine zusätzliche Reihe von Standards erfüllen, um sich für den NES-Safe-Harbour zu qualifizieren:
- Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard § 81 Abs. 2 MinStG
- Der Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard verlangt, dass die Ergänzungssteuer im Rahmen der NES auf Basis des Rechnungslegungsstandards der oMG ermittelt wird. Abweichend davon ist die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards unter gewissen Voraussetzungen möglich.
- Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard § 81 Abs. 3 MinStG
- Der Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard ist erfüllt, wenn die nationale Ergänzungssteuer entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird. Dies bedeutet, dass die nationale Ergänzungssteuer grds. auf Basis derselben Kriterien berechnet werden muss wie der Steuererhöhungsbetrag, der sich unter der Primär- oder Sekundärergänzungssteuer ergeben würde.
- Ergänzungssteuer-Administrationsstandard (§ 81 Abs. 4 MinStG)
- Der Ergänzungssteuer-Administrationsstandard ist erfüllt, wenn die Besteuerung der jeweiligen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf der Grundlage eines mit § 76 MinStG vergleichbaren Berichtsstandards erfolgt.
Wonach bestimmt sich, ob eine ausländische NES für den NES-Safe-Harbour qualifiziert?
Ein sog. Peer-Review-Prozess soll bestimmen, ob eine nationale Ergänzungssteuer als anerkannte nationale Ergänzungssteuer angesehen werden kann. Weitere Informationen zum Peer-Review-Prozess sind derzeit nicht öffentlich bekanntgeben.
Der permanente „Vereinfachte-Berechnungen-Safe-Harbour“
Wenn eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet tätig ist und die Anforderungen eines Übergangs-Safe-Harbours nicht erfüllt, kann die Unternehmensgruppe dennoch einen permanenten Safe-Harbour in Anspruch nehmen. Dieser Safe-Harbour, der vereinfachte Berechnungen zu Grunde legt, ist derzeit auf nicht wesentliche Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe beschränkt. Nicht wesentliche Geschäftseinheiten sind solche, die bei der Erstellung des Konzernabschlusses der oMG identifiziert werden und durch einen externen (Wirtschafts-)Prüfer als unwesentlich qualifiziert werden.
Wie funktioniert der Safe-Harbour mit den vereinfachten Berechnungen?
Für Zwecke des Safe-Harbours, muss eine Unternehmensgruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet einen der folgenden drei Tests erfüllen, die in § 79 Abs. 1 Nr. 1-3 MinStG aufgeführt sind: